Haus- und Badeordnung
Die aktuellen Regeln für das Miteinander im HallenFreizeitBad Bornheim stehen als pdf-Datei zum Download zur Verfügung: Haus- und Badeordnung
Haus- und Badeordnung für das HallenFreizeitBad Bornheim
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 hat der Verwaltungsrat des StadtBetrieb Bornheim in seiner Sitzung am 20.03.2018 folgende Haus- und Badeordnung für das HallenFreizeitBad Bornheim als Satzung beschlossen:
I Allgemeiner Teil
§ 1 Einrichtung und Zweck
- Der StadtBetrieb Bornheim (SBB) betreibt das HallenFreizeitBad (HFB) als öffentliche Einrichtung zu gemeinnützigen Zwecken.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
- Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des HFB einschließlich Eingang und Außenanlagen und ist für alle Nutzer verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer die Haus- und Badordnung sowie weitergehende Regelungen für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.
- Zwischen dem SBB und den Nutzern des HFB kommt ein Rechtsverhältnis zustande, das dem öffentlichen Recht untersteht, sobald jemand die Leistungen des HFB in Anspruch nimmt.
- Das Personal oder weitere Beauftragte des HFB üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird die Benutzungsgebühr nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot nach § 8 (2) und (3) durch die Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
- Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- oder Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der Haus- und Badeordnung bedarf.
- Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des HFB zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand des SBB erlaubt.
§ 3 Zutritt
- Der Besuch des HFB steht grundsätzlich jeder Person frei. In bestimmten Fällen können Einschränkungen geregelt werden.
- Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist die Weitergabe der Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
Der Nutzer muss die Zutrittsberechtigung sowie folgende vom Betreiber überlassene Gegenstände:
a) Kassenbon
b) Garderobenschlüssel
c) Wertfachschlüssel
d) Kontrollarmband für Sauna
e) Leihsachen (z.B. Handtücher, Badekleidung)
so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Diese sind beim Aufenthalt im HFB am Körper (z.B. Garderobenschlüssel, Kontrollarmband) bzw. bei sich zu tragen und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Nutzers vor. Der Nachweis der Einhaltung der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Nutzer.
Für Kinder unter 8 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich, die für das Verhalten der Kinder im HFB verantwortlich ist.
Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- die Tiere mit sich führen,
- die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden. Im Zweifelsfall kann die
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
Personen, deren Gesundheits- oder Geisteszustand zu Unfällen führen kann oder Störungen des Bade- und Saunabetriebes verursacht, ist der Zutritt und Aufenthalt im HFB nur mit geeigneten Vorkehrungen (z.B. die Begleitung einer verantwortlichen Person) gestattet. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des HFB nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
§ 4 Benutzungsgebühren
- Die Benutzung des HFB ist nur nach Entrichtung der Gebühr für die gewünschte Nutzungsart gemäß der Gebührensatzung in Verbindung mit der zugehörigen Tarifordnung zulässig, die an der Kasse einsehbar ist.
Die Rücknahme von Wertmarken älterer Kassenanlagen erfolgt in Form einer Gutschrift in Höhe der beim Kauf entrichteten Gebühr. Erstattungen oder Bargeldauszahlungen für verlorene oder nicht genutzte Wertmarken, Geldwert-, Mehrfach-, oder sonstige Zeitkarten sind ausgeschlossen. Es besteht weiterhin kein Anspruch auf Gebührenerstattung oder -ermäßigung, wenn das HFB oder Teile der Einrichtung aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt vorzeitig oder vorübergehend geschlossen oder eingeschränkt nutzbar sind.
Mehrfachkarten und Geldwertkarten sind übertragbar. Zeitkarten oder sonstige personalisierte Karten sind nicht übertragbar und gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis.
An der Kasse erhaltene Zutrittsberechtigungen und ausgegebene Kassenbons sind sicher aufzubewahren und beim Verlassen des HFB unaufgefordert vorzuzeigen.
Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
Bei widerrechtlicher Benutzung wird eine Gebühr nach der Tarifordnung zur Gebührensatzung erhoben.
§ 5 Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten für das HFB werden durch Aushang in der Eingangshalle bekannt gegeben. Letzter Einlass ist grundsätzlich 1 Stunde vor Ende der Öffnungszeit der Schwimmhalle bzw. 2 Stunden vor Ende der Öffnungszeit der Sauna. Beim Frühschwimmen ist der letzte Einlass um 7.30 Uhr und bei Sauna-XXL um 22.30 Uhr. Der Saunabereich und die Schwimmhalle sind 15 Minuten vor dem jeweiligen Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Maßgebend für die Zeitbestimmung ist das Kassensystem.
- Für das Freibad, zur Durchführung von Schul- und Vereinsschwimmen sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
- Bei Überfüllung kann die Betriebsleitung das HFB vorübergehend für weitere Nutzer sperren.
§ 6 Haftung
- Der SBB haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des SBB, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
- Als wesentliche Vertragspflicht des SBB zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der zum HFB gehörenden Einrichtungen, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind sowie die Teilnahme an den angebotenen, in der Benutzungsgebühr enthaltenen Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des HFB abgestellten Fahrzeuge.
- Den Nutzern wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins HFB zu nehmen. Von Seiten des SBB werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der SBB nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für die Beschädigung der Sachen durch Dritte.
- Garderobenschänke und Wertfächer stehen nur während der Öffnungszeiten des HFB für die Gültigkeitsdauer der Zutrittsberechtigung des Nutzers zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf die Benutzung. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossen vorgefundenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
- Das Personal ist berechtigt zu prüfen, ob der Besitzer eines Schlüssels zur Entnahme des Schrankinhaltes berechtigt ist. Geht der Schlüssel verloren, hat der Nutzer Schadenersatz in Höhe der in der Tarifordnung festgelegten Gebühr zu leisten. In diesem Falle wird der Inhalt des Garderobenschrankes erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen ist.
- Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in die durch den SBB zur Verfügung gestellten Garderobenschränke oder Wertfächer begründet keinerlei Pflichten des SBB in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes bzw. eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
- Werden Gegenstände innerhalb des HFB gefunden, so sind sie beim Personal abzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände finden Anwendung.
- Die Einrichtungen des HFB einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte oder mutwillige Verunreinigung oder schuldhaften Verlust der gemäß § 3 (3) für die Aufenthaltsdauer überlassenen Gegenstände werden die in der Tarifordnung zur Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben, die sofort fällig werden.
- Für den Fall der Streitschlichtung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist der SBB nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 7 Verhaltensregeln
- Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Sauberkeit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft und geeignet ist, andere Nutzer zu gefährden oder zu belästigen.
- In einzelnen Bereichen gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Bekleidung.
- Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer etc. sind vor Betreten der Barfußbereiche durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
- Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
- Fotografieren, Filmen und Telefonieren durch die Nutzer ist im gesamten HFB verboten. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen zusätzlich Zur Einwilligung fremder Personen und Gruppen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand des SBB.
- Vor der Benutzung der Schwimmbecken oder der Saunen hat eine gründliche Körperreinigung in den Duschräumen zu erfolgen. Jegliches Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind untersagt.
- Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Bade- und Saunabetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
- Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
- Speisen und Getränke zum eigenen Verzehr dürfen nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Im Freibadbereich ist der Verzehr von Speisen und Getränken auf den Rasenflächen grundsätzlich erlaubt, sofern andere Nutzer dadurch nicht gestört werden. Im Zweifel entscheidet das Aufsichtspersonal. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
- Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für E-Zigaretten.
- Jede Art der Abgabe von Waren durch Privatpersonen, insbesondere der gewerbliche Verkauf von Esswaren und Getränken neben der verpachteten Gastronomie, sowie Werbung sind im Bereich des HFB nicht zugelassen. Ausnahmen können vom Vorstand des SBB genehmigt werden.
- Liegen oder Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen oder Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
§ 8 Aufsicht
- Das Personal sorgt im Interesse aller Nutzer dafür, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung eingehalten werden. Seinen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Sauberkeit, Ruhe und Ordnung ist Folge zu leisten.
- Die Betriebsleitung ist befugt, ein Hausverbot gegenüber Personen auszusprechen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Ermahnung gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen und gegebene Anweisungen nicht beachten.
- Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen trotz Ermahnung und bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, die auf mangelnde Einsicht für die Zukunft schließen lassen, kann die Betriebsleitung ein Hausverbot aussprechen. Auf das Recht der Gegenvorstellung beim Vorstand des SBB wird hingewiesen.
Darüber hinaus bleibt die Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall vorbehalten. Ein nach (2) oder (3) ausgesprochenes Hausverbot wird bei Bedarf schriftlich bestätigt und zeitlich befristet oder bis auf Widerruf erteilt.
§ 9 Schwimmunterricht
- Die Erteilung von Schwimmunterricht durch Dritte bedarf der Erlaubnis durch den Vorstand des SBB. Voraussetzung ist, dass der SBB kein eigenes Personal bereitstellen kann, der Antragsteller zuverlässig ist, über die nachzuweisenden Fähigkeiten verfügt und sich zur Überwachung und ggf. zur Rettung der am Schwimmunterricht teilnehmenden Personen verpflichtet.
§ 10 Vereins- und Gruppenschwimmen
- Regelmäßige Nutzungen durch Vereine, Schulklassen oder sonstige Vereinigungen und Gruppen erfolgt mittels schriftlicher Nutzungsverträge durch den Vorstand des SBB. Einzelnutzungen durch Vereine, Schulklassen oder sonstige Vereinigungen und Gruppen werden im Einzelfall durch die Betriebsleitung genehmigt.
- Schwimmen und Üben in Gruppen während des öffentlichen Schwimmbetriebes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betriebsleitung gestattet.
- In begründeten Fällen kann die Betriebsleitung Ausnahmen von einzelnen Vorschriften der Haus- und Badeordnung zulassen. Die Regelungen dieser Haus- und Badeordnung werden ergänzt durch Hinweisschilder, Aushänge sowie durch Anordnungen des Personals.
II Besonderer Teil
§ 11 Verhalten im Schwimmbad
- Der Nutzer ist selbst verantwortlich für das Verschließen der Garderobenschränke und Wertfächer sowie für die Aufbewahrung der Schlüssel.
- Der Aufenthalt in Nassbereichen und der Gastronomie des HFB ist nur in angemessener Badekleidung (auch Bademantel) ohne Taschen gestattet, die bei der Allgemeinheit keinen Anstoß erregt und den Anforderungen der Sicherheit und Sauberkeit entspricht. Im Zweifel entscheidet das Personal, ob die Badekleidung angemessen ist.
- Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
- Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
- Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb üblichen Gefahren hinaus. Der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
- Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
- Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
- Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
- Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte, etc.) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 12 Nutzung des Saunabereichs
- Der Saunabereich ist grundsätzlich textilfrei. In bestimmten Bereichen (z.B. Ruheräume, Aufenthaltsraum mit Warenautomaten) gelten besondere Bestimmungen.
- Sexuelle Handlungen oder Darstellungen sind verboten.
§ 13 Verhalten im Saunabereich
- Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten vor der Saunanutzung ggf. durch Konsultation eines Arztes klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen. In diesen Fällen sind die Nutzer vor der Saunanutzung verpflichtet, das Personal auf mögliche körperliche Einschränkungen aufmerksam zu machen.
- In Sauna- und anderen Schwitzräumen bestehen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
- Für Schäden, die durch Fehl- oder Falschanwendungen der Saunaeinrichtungen entstehen, haftet der SBB nicht. Dies gilt auch für etwaige gesundheitliche Schäden.
- Bei Unwohlsein ist das Personal sofort zu verständigen, auch wenn der Nutzer glaubt, der Zustand ist nur vorübergehend.
- Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Unterlassungen und eigenmächtige Handlungen des Nutzers sind von diesem zu verantworten. Die Aushänge über die Benutzung der Sauna sind zu beachten. Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden.
- Vor der Benutzung von Schwitzräumen, Kaltwasser- oder sonstiger Wasserbecken hat eine gründliche Körperreinigung in den Duschräumen zu erfolgen. Jegliches Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind untersagt.
- Die Benutzung der Saunakabinen ist nur unbekleidet gestattet. Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht mit Schweiß verunreinigt werden. Es sollte nur ein Liegetuch in die Sauna- und Warmlufträume mitgenommen werden.
- In Dampf- und Warmlufträumen mit Sitzflächen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen oder -tücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen ausschließlich die Sitzflächen gereinigt werden.
- Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt oder mit Wasser benetzt werden.
- Technische Einrichtungen dürfen ausschließlich vom Personal bedient werden, das bei Störungen sofort zu benachrichtigen ist.
- Aufgüsse jeglicher Art dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.
- Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen oder Peelings mit selbst mitgebrachten Produkten sind unzulässig.
- In den Ruheräumen ist alles zu vermeiden, was die übrigen Nutzer stören könnte.
- Ruheliegen dürfen nur mit Bademantel oder einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
- In der Saunaanlage sind Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, die über eine Kamera verfügen (z.B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader, etc.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.
III Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung vom 20.01.2010 außer Kraft.